Bekommen Sie die Pflegehilfsmittel-Box mit 42 Euro im Monat?
Diese 8 Mittel gehören in die Pflegebox
Aus den 42 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse 8 Mittel für die Pflege zu Hause. Dazu gehören Bettschutzeinlagen zum Wegwerfen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, FFP2-Masken, Schutzschürzen und Einmallätzchen, außerdem Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Sie zahlen dafür nichts dazu.
3 Angaben entscheiden, ob Sie die Box bekommen
- Der Prüfer fragt nach dem Pflegegrad, nach dem Ort der Pflege und danach, wie Sie die Mittel beziehen wollen. Mehr braucht es für die Antwort nicht.
- Der Betrag ist in jedem Pflegegrad gleich. Mit Pflegegrad 5 bekommen Sie ebenfalls 42 Euro im Monat, nicht mehr.
- Für die Mittel aus der Box zahlen Sie nichts dazu. Eine Zuzahlung gibt es nur bei Geräten für die Pflege, etwa einem Pflegebett.
- Die 42 Euro gelten je Monat. Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, verfällt und wird nicht ausgezahlt.
- Ob ein bestimmtes Sanitätshaus die Box mit Ihrer Pflegekasse abrechnet, fragen Sie dort direkt. Diese Angabe fehlt in den Daten der Sanitätshäuser, die wir zeigen.
Diese 8 Mittel zahlt die Pflegekasse
Zum Verbrauch heißt: Sie benutzen das Mittel einmal, danach ist es aufgebraucht. Aus diesen 8 Arten stellen Sie Ihre Box selbst zusammen, die Auswahl liegt bei Ihnen.
- Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz (medizinische Gesichtsmasken)
- Schutzschürzen
- Einmallätzchen (Schutzservietten zum Einmalgebrauch)
- FFP2-Masken oder vergleichbare Masken
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Für Geräte zur Pflege zahlen Sie dazu, für diese 8 Mittel nicht
Geräte für die Pflege, etwa ein Pflegebett, heißen technische Pflegehilfsmittel. Dafür zahlen Sie ab 18 Jahren 10 Prozent dazu, höchstens 25 Euro je Gerät. Für ein Pflegebett, einen Badewannenlifter oder einen Rollstuhl gilt die niedrigere Grenze der Krankenkasse, auch wenn die Pflegekasse zahlt: bis Ende 2026 höchstens 10 Euro, ab 2027 höchstens 15 Euro. Für die 8 Mittel zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an.
Quellen
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gelesen am 2026-10-02)
- § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1 (gelesen am 2026-10-02)
- § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche (gelesen am 2026-10-02)
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel in der Fassung vom 24.06.2020, Anlage 1 (gelesen am 2026-10-02)
- GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vom 19.03.2025 (gelesen am 2026-10-02)
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (gelesen am 2026-09-12)
- § 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel (gelesen am 2026-09-12)
- Verbraucherzentrale, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Stand 02.01.2025 (gelesen am 2026-09-12)