Welche Frist für Ihren Hilfsmittelantrag gilt
Wie lange die Kasse Zeit hat, hängt vom Zweck des Hilfsmittels ab. Wie teuer es ist, spielt keine Rolle. Soll das Hilfsmittel eine Behandlung unterstützen, hat die Krankenkasse 3 Wochen Zeit. Holt sie ein Gutachten ein, etwa vom Medizinischen Dienst, der für die Kassen Gutachten schreibt, sind es 5 Wochen.
Soll das Hilfsmittel dagegen eine Behinderung ausgleichen, gelten die Regeln für die Rehabilitation. Dann hat die Kasse 2 Monate Zeit. Das trifft auf die meisten Hilfsmittel aus dem Sanitätshaus zu, etwa Rollator, Rollstuhl, Prothese oder orthopädische Schuhe.
Für Hilfsmittel, die eine Behandlung unterstützen, gilt eine Frist von 3 Wochen und mit Gutachten von 5 Wochen. Für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, sind es 2 Monate, auch mit Gutachten.
| Wofür das Hilfsmittel da ist | Frist ohne Gutachten | Frist mit Gutachten |
|---|---|---|
| eine Behandlung unterstützen, etwa ein Inhaliergerät während einer Therapie | 3 Wochen | 5 Wochen |
| eine Behinderung ausgleichen, etwa Rollator, Rollstuhl oder Prothese | 2 Monate | 2 Monate, die Kasse kann sie mit Begründung etwas verlängern |
Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse gelten eigene Fristen. Die Pflegekasse hat 3 Wochen Zeit, und 5 Wochen, wenn sie eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst einschaltet. Auch hier gilt der Antrag danach als genehmigt, wenn sie Ihnen keinen Grund schreibt.
Warum für Rollator und Rollstuhl 2 Monate gelten
Das Bundessozialgericht hat das am 15. März 2018 in drei Urteilen geklärt. Es unterscheidet zwei Arten von Hilfsmitteln. Die einen wirken auf die Krankheit selbst ein und unterstützen so die Behandlung. Die anderen gleichen vor allem aus, was ein Mensch wegen seiner Krankheit im Alltag nicht mehr kann. Für diese zweite Art gilt die kurze Frist nicht.
- Behandlung unterstützen: Verbandmaterial oder ein Inhaliergerät während einer Therapie.
- Behinderung ausgleichen: Rollator, Rollstuhl, Prothese, Hörgerät oder orthopädische Schuhe.
- Beides zugleich ist möglich, dann entscheidet der Einzelfall.
Welcher Zweck bei Ihnen überwiegt, zeigt oft das Rezept. Steht dort eine Krankheit, die gerade behandelt wird, spricht das für die Behandlung. Steht dort eine dauerhafte Einschränkung beim Gehen, Hören oder Greifen, spricht das für den Ausgleich einer Behinderung. Fragen Sie im Zweifel Ihre Kasse, welche Frist sie für Ihren Antrag rechnet.
Was Ihnen ein genehmigter Antrag bringt
Gilt Ihr Antrag als genehmigt, dürfen Sie sich das Hilfsmittel selbst beschaffen. Die Kasse muss Ihnen dann die Kosten erstatten. Das Hilfsmittel selbst können Sie von der Kasse aber nicht einfach verlangen. So hat es das Bundessozialgericht am 26. Mai 2020 entschieden.
Für Sie heißt das: Sie bezahlen das Hilfsmittel zuerst selbst und reichen danach die Rechnung ein. Manche Sanitätshäuser liefern auch vorher und warten mit der Abrechnung, bis die Kasse zahlt. Das ist aber ihre freie Entscheidung, darauf haben Sie keinen Anspruch.
Eine Grenze gibt es noch. Wussten Sie, dass Ihnen das Hilfsmittel gar nicht zusteht, bekommen Sie das Geld nicht zurück. Das gilt auch, wenn Sie es bei normaler Sorgfalt hätten wissen müssen.
Ist die Frist abgelaufen, ohne dass die Kasse entschieden oder einen Grund geschrieben hat?
Haben Sie das Hilfsmittel schon selbst gekauft?
Dann reichen Sie die Rechnung bei der Kasse ein. Sie muss Ihnen die Kosten erstatten.
Schreiben Sie der Kasse, dass die Frist abgelaufen ist. Fragen Sie, ob sie die Kosten übernimmt, bevor Sie selbst bezahlen.
Dann läuft die Frist noch. Notieren Sie das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingegangen ist.
So berechnen Sie die Frist für den Antrag
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihr Antrag bei der Kasse ankommt. Das Datum auf dem Rezept zählt nicht.
- Notieren Sie, wann Ihr Antrag oder das Angebot des Sanitätshauses bei der Kasse eingegangen ist.
- Klären Sie, ob Ihr Hilfsmittel vor allem eine Behandlung unterstützt oder eine Behinderung ausgleicht. Davon hängt ab, ob 3 Wochen, 5 Wochen oder 2 Monate gelten.
- Achten Sie darauf, ob die Kasse Ihnen vor Ablauf der Frist schriftlich einen Grund für die Verzögerung nennt. Ohne diesen Brief läuft die Frist weiter.
- Heben Sie einen Beleg für den Eingang auf, zum Beispiel eine Eingangsbestätigung der Kasse oder den Beleg eines Einschreibens.
Nennt Ihnen die Kasse rechtzeitig einen Grund, gilt der Antrag noch nicht als genehmigt. Bei Hilfsmitteln, die eine Behinderung ausgleichen, muss die Kasse dann auf den Tag genau schreiben, bis wann sie entscheidet. Lässt sie auch diesen Tag ohne neue Begründung verstreichen, gilt der Antrag als genehmigt.
Was Sie nach Ablauf der Frist tun
Ist die Frist ohne Entscheidung und ohne Begründung abgelaufen, gehen Sie in festen Schritten vor.
Stichtag ausrechnen
Eingangsdatum des Antrags plus die Frist für Ihr Hilfsmittel ergibt den Tag, ab dem der Antrag als genehmigt gilt.
Kasse informieren
Schreiben Sie der Kasse, dass die Frist ohne Entscheidung abgelaufen ist.
Selbst beschaffen
Kaufen Sie das Hilfsmittel und heben Sie Rechnung und Zahlungsbeleg auf.
Erstattung beantragen
Reichen Sie Rechnung, Rezept und den Beleg für den Eingang des Antrags bei der Kasse ein.
Bei Nein widersprechen
Lehnt die Kasse die Erstattung ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wie ein Widerspruch aufgebaut ist und was hineingehört, erklärt der Ratgeber zum Widerspruch gegen ein abgelehntes Hilfsmittel.
Für wen die Frist nicht gilt
Nicht jeder Antrag kann als genehmigt gelten. Für Hilfsmittel aus der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe gelten diese Fristen nicht, etwa für manche Hilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung.
Auch wer privat versichert ist oder Beihilfe bekommt, kann sich nicht auf diese Fristen berufen. Für sie gilt ein eigenes Recht der Erstattung, wie der Ratgeber zu Hilfsmitteln bei privater Krankenversicherung und Beihilfe zeigt.
Die Frist von 2 Monaten gilt nicht nur für Krankenkassen, sondern für alle Stellen, die für Rehabilitation zuständig sind, etwa die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung. Ist eine Stelle nicht zuständig, muss sie den Antrag innerhalb von 2 Wochen weiterleiten. Die Frist beginnt dann neu, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle ankommt.
Häufige Fragen
Wie lange hat die Krankenkasse Zeit, über einen Rollator zu entscheiden?
Für einen Rollator hat die Krankenkasse in der Regel 2 Monate Zeit, weil er eine Behinderung ausgleicht. Entscheidet sie in dieser Zeit nicht und schreibt Ihnen keinen Grund, gilt der Antrag als genehmigt.
Was bedeutet es, wenn ein Hilfsmittelantrag als genehmigt gilt?
Gilt ein Hilfsmittelantrag als genehmigt, dürfen Sie sich das Hilfsmittel selbst kaufen und bekommen die Kosten von der Kasse erstattet. Das Hilfsmittel selbst können Sie von der Kasse aber nicht verlangen. So hat es das Bundessozialgericht 2020 entschieden.
Warum gelten bei Hilfsmitteln verschiedene Fristen?
Bei Hilfsmitteln gelten verschiedene Fristen, weil das Bundessozialgericht 2018 zwei Arten unterscheidet. Unterstützt ein Hilfsmittel eine Behandlung, hat die Kasse 3 oder 5 Wochen Zeit. Gleicht es eine Behinderung aus, gelten die Regeln der Rehabilitation mit 2 Monaten.
Ab wann läuft die Frist für einen Hilfsmittelantrag?
Die Frist für einen Hilfsmittelantrag beginnt an dem Tag, an dem der Antrag bei der Kasse eingeht. Das Datum auf dem Rezept zählt nicht. Heben Sie deshalb einen Beleg für den Eingang auf.
Gilt ein Hilfsmittelantrag auch bei der Eingliederungshilfe als genehmigt?
Nein, bei der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe gilt ein Hilfsmittelantrag nicht automatisch als genehmigt. Für diese Stellen gelten die Fristen ausdrücklich nicht.
Gilt die Frist für Hilfsmittel auch bei privater Krankenversicherung?
Nein, die Fristen der gesetzlichen Krankenkassen gelten nicht, wenn Sie privat versichert sind oder Beihilfe bekommen. Für sie gilt ein eigenes Recht der Erstattung, das in Vertrag oder Beihilfeverordnung steht.
