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Ratgeber

Hilfsmittelrezept im Sanitätshaus einlösen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Sie geben das Rezept in einem Sanitätshaus ab, das einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Das Rezept gilt 28 Tage. Das Sanitätshaus berät Sie, reicht das Rezept bei der Kasse ein und rechnet direkt mit ihr ab. Sie zahlen nur die Zuzahlung von 5 bis 10 Euro je Hilfsmittel, ab dem 1. Januar 2027 von 7,50 bis 15 Euro.

Zuzahlung je Hilfsmittel bis Ende 2026
5 bis 10 Euro
§ 61 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 33 Absatz 8 Satz 1 SGB V, Stand 20. September 2026
Zuzahlung je Hilfsmittel ab 2027
7,50 bis 15 Euro
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Artikel 1 Nummer 23 mit Artikel 8 Absatz 2, BGBl. 2026 I Nr. 228, Stand 1. Januar 2027
Rezept gültig ab Ausstellung
28 Tage
§ 8 Absatz 2 Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Stand 16. Mai 2025
Ein Rezept und ein Kugelschreiber auf der Ladentheke eines Sanitätshauses.
Das Rezept wird an der Theke abgegeben, das Sanitätshaus klärt den Rest mit der Kasse. Bild: KI generiert.

So lösen Sie ein Hilfsmittelrezept im Sanitätshaus ein

Mit einem Rezept für ein Hilfsmittel kaufen Sie nicht selbst ein. Das Rezept ist der Anfang eines Antrags bei Ihrer Krankenkasse, und diesen Antrag stellt das Sanitätshaus für Sie. Deshalb zahlen Sie dort nur Ihre Zuzahlung und nicht den vollen Preis.

Vom Rezept bis zum fertigen Hilfsmittel
  1. Rezept holen

    Die Praxis schreibt Diagnose, Datum, Hilfsmittel und Anzahl auf. Ab diesem Datum zählen die 28 Tage.

  2. Sanitätshaus wählen

    Sie dürfen jedes Sanitätshaus wählen, das einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Weder die Praxis noch die Kasse darf Sie ohne medizinischen Grund zu einem bestimmten Betrieb schicken.

  3. Beraten lassen

    Das Sanitätshaus berät Sie und hält das Gespräch schriftlich fest, Sie unterschreiben es. Danach schickt es einen Kostenvoranschlag an Ihre Kasse.

  4. Auf die Kasse warten

    Die Kasse entscheidet innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen. Bei vielen einfachen Hilfsmitteln verzichtet sie ganz auf diese Prüfung.

  5. Anpassen und abholen

    Das Sanitätshaus passt das Hilfsmittel an und zeigt Ihnen, wie Sie es benutzen. Sie zahlen nur die Zuzahlung und bekommen eine Quittung.

  6. Zur Kontrolle in die Praxis

    Wurde das Hilfsmittel für Sie angefertigt oder umgebaut, soll Ihre Praxis prüfen, ob es passt und seinen Zweck erfüllt. Machen Sie dafür gleich einen Termin aus.

Ihr Hilfsmittelrezept gilt 28 Tage

Ein Rezept für ein Hilfsmittel verfällt, wenn die Versorgung nicht innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausstellungsdatum beginnt. Gezählt werden Kalendertage, also auch Wochenenden und Feiertage.

Die Frist ist kurz, aber leicht einzuhalten. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn der Antrag innerhalb der 28 Tage bei Ihrer Krankenkasse ankommt. Das Hilfsmittel müssen Sie bis dahin noch nicht haben, und den Antrag schickt das Sanitätshaus los, sobald Sie das Rezept abgeben.

Für ein Rezept aus dem Krankenhaus gilt eine kürzere Frist. Es verliert seine Gültigkeit schon sieben Tage nach der Entlassung, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat.

Wie viel Sie im Sanitätshaus für ein Rezept zuzahlen

Für jedes Hilfsmittel auf Rezept zahlen Sie 10 Prozent des Preises, den die Kasse übernimmt. Bis Ende 2026 sind das mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Sie zahlen aber nie mehr, als das Hilfsmittel kostet, und Sie zahlen direkt im Sanitätshaus.

Für Hilfsmittel, die Sie verbrauchen, gilt eine eigene Grenze. Dazu gehören etwa Inkontinenzeinlagen, Stomabeutel oder Katheter. Dafür zahlen Sie 10 Prozent für die Menge eines Monats, aber höchstens 15 Euro im Monat. Bis zum 29. Juli 2026 lag diese Grenze bei 10 Euro, seit dem 30. Juli 2026 sind es 15 Euro.

Die Zuzahlungen in diesen Beispielen reichen von 5,00 Euro bis 15,00 Euro. Für eine Bandage zu 30 Euro zahlen Sie bis Ende 2026 5,00 Euro und ab 2027 dann 7,50 Euro. Bei einem Rollator zu 150 Euro steigt die Zuzahlung von 10,00 Euro auf 15,00 Euro. Bei einer Kompressionsstrumpfhose zu 83,57 Euro bleibt es bei 8,36 Euro.

Zuzahlung für Hilfsmittel auf Rezept an Beispielpreisen, bis Ende 2026 und ab dem 1. Januar 2027.
Hilfsmittel und Preis der KasseZuzahlung bis Ende 2026Zuzahlung ab 1. Januar 2027Unterschied
Bandage zu 30 Euro5,00 Euro7,50 Euro2,50 Euro mehr
Kompressionsstrumpfhose der Klasse 2 zu 83,57 Euro8,36 Euro8,36 Eurogleich
Rollator zu 150 Euro10,00 Euro15,00 Euro5,00 Euro mehr
Inkontinenzeinlagen für einen Monathöchstens 15,00 Eurohöchstens 15,00 Eurogleich, seit 30. Juli 2026

Für Erwachsene gibt es eine Obergrenze für alle Zuzahlungen eines Jahres. Sie liegt bei 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Medikamente, Krankenhaustage, Therapien und Hilfsmittel zählen dabei zusammen. Ist die Grenze erreicht, sind Sie für den Rest des Jahres befreit. Heben Sie deshalb jede Quittung aus dem Sanitätshaus auf.

Was auf dem Hilfsmittelrezept stehen muss

Prüfen Sie Ihr Rezept, bevor Sie die Praxis verlassen. Diese Angaben gehören darauf.

  • Diagnose und Ausstellungsdatum stehen auf dem Rezept.
  • Das Hilfsmittel ist genau bezeichnet, wenn möglich mit dem Namen aus dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen.
  • Die Anzahl stimmt, zum Beispiel zwei Paar Strümpfe.
  • Wenn nötig, stehen Hinweise zu Maß, Material oder Funktion dabei.
  • Entscheidet die Kasse über ein besonderes Hilfsmittel, begründet die Praxis, wofür Sie es im Alltag brauchen.
  • Hat die Praxis nachträglich etwas geändert, steht daneben eine neue Unterschrift mit Datum.

Auf manchen Rezepten steht eine Hilfsmittelnummer. Sie stammt aus dem Hilfsmittelverzeichnis, einer Liste, in der die Krankenkassen die Hilfsmittel aufführen, die sie zahlen. Die vollständige Nummer hat zehn Stellen und führt von der groben Gruppe bis zum einzelnen Produkt. In der Regel nennt die Praxis nur die Art des Hilfsmittels oder die ersten sieben Stellen. Welches Modell Sie bekommen, suchen das Sanitätshaus und Sie dann gemeinsam aus. Ein ganz bestimmtes Produkt darf die Praxis nur mit Begründung aufschreiben.

Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht vollständig. Fehlt ein Hilfsmittel darin, kann Ihre Praxis es trotzdem aufschreiben, wenn Sie es im Einzelfall brauchen. Lehnt die Kasse ab, weil das Produkt nicht in der Liste steht, haben Sie damit ein gutes Gegenargument.

Wie lange die Kasse über Ihr Hilfsmittel entscheiden darf

Ihre Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihr angekommen ist. Holt sie ein Gutachten ein, hat sie fünf Wochen Zeit. Ein solches Gutachten schreibt etwa der Medizinische Dienst, der für die Kassen prüft, ob Sie ein Hilfsmittel brauchen. Dass sie ein Gutachten einholt, muss die Kasse Ihnen mitteilen.

Schafft die Kasse die Frist nicht, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mitteilen und einen Grund nennen. Tut sie das nicht, gilt Ihr Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt. Besorgen Sie sich das Hilfsmittel danach selbst, muss die Kasse Ihnen die Kosten erstatten, wenn Sie es brauchen.

Was Sie tun, wenn die Kasse Ihr Hilfsmittel ablehnt

Gegen eine Ablehnung legen Sie Widerspruch ein, das heißt, Sie verlangen schriftlich, dass die Kasse ihre Entscheidung noch einmal prüft. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, nachdem der Brief der Kasse bei Ihnen angekommen ist. Erreicht Sie der Brief im Ausland, sind es drei Monate. Der Widerspruch geht an Ihre Krankenkasse.

  1. Schicken Sie Ihrer Kasse innerhalb des Monats einen kurzen, unterschriebenen Brief mit dem Aktenzeichen und dem Satz, dass Sie widersprechen. Die Begründung dürfen Sie nachreichen.
  2. Fordern Sie das Gutachten an, auf das sich die Ablehnung stützt, und bitten Sie Ihre Praxis um eine Stellungnahme zu Ihrem Alltag.
  3. Bleibt die Kasse bei ihrem Nein, können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen.

Für eine Klage beim Sozialgericht zahlen Sie keine Gerichtskosten. Beauftragen Sie einen Anwalt, tragen Sie dessen Kosten selbst, wenn Sie verlieren.

Wie Sie den Widerspruch gegen ein abgelehntes Hilfsmittel begründen, hängt vom Grund der Ablehnung ab. Schreibt die Kasse, ein günstigeres Modell reiche aus, muss sie sagen, welches sie meint. Dieses Modell muss Ihr Ziel dann genauso erreichen.

Wann nicht die Krankenkasse Ihr Hilfsmittel zahlt

Nach einem Arbeitsunfall, einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder bei einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die Berufsgenossenschaft. Eine Zuzahlung wie bei der Krankenkasse sieht das Gesetz dort nicht vor. Sagen Sie es deshalb im Sanitätshaus, wenn Ihr Hilfsmittel mit einem Arbeitsunfall zusammenhängt.

Beamtinnen und Beamte rechnen ihre Hilfsmittel über die Beihilfe ab. Dort gelten eigene Höchstbeträge, und jedes Bundesland hat eigene Regeln.

Zahlen Sie ein Hilfsmittel selbst, hilft vielleicht das Finanzamt. Krankheitskosten können Sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Das Finanzamt zieht aber einen Eigenanteil ab, der je nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl bei 1 bis 7 Prozent liegt. Heben Sie deshalb Kostenvoranschlag, Rechnung und Rezept auf, auch wenn die Kasse abgelehnt hat.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Rezept für ein Hilfsmittel gültig?

Ein Rezept für ein Hilfsmittel gilt 28 Tage ab dem Ausstellungsdatum, Wochenenden und Feiertage eingerechnet. Die Frist ist auch eingehalten, wenn der Antrag in dieser Zeit bei der Krankenkasse ankommt. Ein Rezept aus dem Krankenhaus gilt dagegen nur bis sieben Tage nach der Entlassung.

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Hilfsmittel auf Rezept?

Die Zuzahlung für ein Hilfsmittel auf Rezept beträgt bis Ende 2026 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Für Verbrauchsmaterial wie Inkontinenzeinlagen zahlen Sie höchstens 15 Euro im Monat.

Was bedeutet die Hilfsmittelnummer auf dem Rezept?

Die Hilfsmittelnummer zeigt, wo ein Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen steht. Ihre zehn Stellen führen von der groben Gruppe über die Art des Hilfsmittels bis zum einzelnen Produkt eines Herstellers. Stehen auf dem Rezept nur sieben Stellen, suchen das Sanitätshaus und Sie das Modell gemeinsam aus.

Darf die Arztpraxis mir ein bestimmtes Sanitätshaus vorschreiben?

Nein, Sie dürfen jedes Sanitätshaus wählen, das einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Arztpraxis und Kasse dürfen Ihr Rezept nicht ohne medizinischen Grund zu einem bestimmten Betrieb lenken. Das gilt auch für das elektronische Rezept.

Wie viel Zeit habe ich für einen Widerspruch gegen ein abgelehntes Hilfsmittel?

Für einen Widerspruch gegen ein abgelehntes Hilfsmittel haben Sie einen Monat Zeit, im Ausland drei Monate. Der Widerspruch geht schriftlich an Ihre Krankenkasse, die Begründung dürfen Sie nachreichen. Eine spätere Klage beim Sozialgericht kostet Sie keine Gerichtskosten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 1, 5a, 5b, 6, 7 und 8), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 61 SGB V, Zuzahlungen (Fassung bis 31. Dezember 2026), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 12a und Nummer 23, Artikel 8 Absatz 2, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesgesetzblatt, recht.bund.de,
  4. § 62 SGB V, Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 13 SGB V, Kostenerstattung (Absatz 3a: Fristen und Genehmigungsfiktion), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. Februar 2025, in Kraft seit 16. Mai 2025, §§ 3, 4, 6, 7, 8 und 9, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. § 127 SGB V, Verträge (Absatz 1 zu mehrkostenfreien Hilfsmitteln, Absatz 5 zur Beratungs- und Informationspflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 84 SGG, Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 183 SGG, Kostenfreiheit des Verfahrens für Versicherte und Leistungsempfänger, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 31 SGB VII, Hilfsmittel in der gesetzlichen Unfallversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung, beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen (Absatz 3: zumutbare Belastung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Jede Zahl in den Ratgebern ist mit einer Quelle belegt, die am Ende des Artikels steht. Name, Adresse und Kontaktdaten der Sanitätshäuser stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.