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Ratgeber

Was bedeutet Präqualifizierung beim Sanitätshaus?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Präqualifiziert ist ein Sanitätshaus, wenn eine unabhängige Prüfstelle bestätigt hat, dass es Hilfsmittel fachgerecht herstellen, abgeben und anpassen kann. Dieses Prüfzertifikat gilt höchstens 5 Jahre. Mit Ihrer Krankenkasse abrechnen darf der Betrieb aber erst, wenn er zusätzlich einen Vertrag mit ihr hat. Fragen Sie deshalb im Sanitätshaus nach beidem.

Prüfzertifikat gilt höchstens
5 Jahre
§ 126 Absatz 1a Satz 5 SGB V, Stand 20. September 2026
Rezept gültig ab Ausstellung
28 Tage
§ 8 Absatz 2 Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Stand 16. Mai 2025
Ausbildung in der Orthopädietechnik
3 Jahre
§ 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker vom 15. Mai 2013, Stand 20. September 2026
Verkaufsraum eines Sanitätshauses mit Blick durch eine Glaswand in die Werkstatt.
Verkaufsraum und Werkstatt eines Sanitätshauses, hinter der Glaswand werden Hilfsmittel angepasst. Bild: KI generiert.

Was die Präqualifizierung eines Sanitätshauses bedeutet

Präqualifizierung ist eine Prüfung für Betriebe, die Hilfsmittel für Kassenpatienten abgeben wollen. Eine unabhängige Prüfstelle sieht sich den Betrieb an und bestätigt, dass er Hilfsmittel fachgerecht herstellen, abgeben und anpassen kann. Geprüft wird also der Betrieb, nicht das einzelne Produkt. Am Ende stellt die Prüfstelle ein Zertifikat aus, eine Art Zulassung für die Kassenversorgung. Nach diesem Prüfzertifikat können Sie im Laden fragen.

Die Prüfstellen sind keine Behörden und keine Verbände. Sie brauchen selbst eine Zulassung, und die Stelle, die diese Zulassung erteilt, steht unter der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Ein Prüfzertifikat gilt höchstens 5 Jahre. In dieser Zeit kontrolliert die Prüfstelle den Betrieb weiter. Erfüllt er die Anforderungen nicht mehr und bessert nicht rechtzeitig nach, wird das Zertifikat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen.

Prüfzertifikat, Kassenvertrag und Meisterbrief sind drei Dinge

Im Sanitätshaus hören Sie oft drei Begriffe, die leicht durcheinandergeraten. Das Prüfzertifikat zeigt, dass der Betrieb fachlich geeignet ist. Der Vertrag mit Ihrer Kasse entscheidet, ob er mit ihr abrechnen darf. Der Meisterbrief zeigt, ob er ein Meisterhandwerk wie die Orthopädietechnik selbstständig ausüben darf.

Vier Nachweise rund um ein Sanitätshaus. Nur die ersten beiden entscheiden, ob Ihre Krankenkasse dort zahlt.
NachweisWas er Ihnen sagtWer ihn ausstellt
Prüfzertifikat (Präqualifizierung)Der Betrieb ist fachlich geeignet, Hilfsmittel für Kassenpatienten abzugeben.eine unabhängige, zugelassene Prüfstelle
Vertrag mit Ihrer KrankenkasseDer Betrieb darf mit Ihrer Kasse abrechnen.Ihre Krankenkasse oder ihr Verband
Meisterbrief in der OrthopädietechnikDer Betrieb darf Orthesen und Prothesen selbst anfertigen.die Handwerkskammer
Mitglied der InnungDer Betrieb ist im Fachverband seines Handwerks. Für Ihre Kasse spielt das keine Rolle.die Innung

Im Gesetz über das Handwerk stehen der Orthopädietechniker und der Orthopädieschuhmacher auf der Liste der Meisterhandwerke. Wer einen solchen Betrieb selbstständig führt, braucht einen Meistertitel oder eine gleichwertige Berechtigung. Für den Verkauf von Bandagen oder Kompressionsstrümpfen in Standardgrößen gilt das nicht.

Ein Geschäft darf sich deshalb Sanitätshaus nennen, ohne selbst Prothesen zu bauen. Fragen Sie im Laden, ob Ihr Hilfsmittel dort angefertigt und angepasst oder nur bestellt und weitergereicht wird. Bei einer Prothese macht das einen großen Unterschied.

Wer im Sanitätshaus Orthesen und Prothesen anfertigt

Hinter der Orthopädietechnik steht ein Ausbildungsberuf, die Orthopädietechnik-Mechanikerin oder der Orthopädietechnik-Mechaniker. Die Ausbildung dauert drei Jahre und ist seit dem 15. Mai 2013 in einer eigenen Ausbildungsordnung geregelt. Wer sie macht, wählt einen von drei Schwerpunkten. Das sind Prothesen, Orthesen nach Maß und die Reha-Technik, also Rollstühle und Sitzhilfen, die an einen Menschen angepasst werden.

  • Eine Orthese stützt, entlastet, führt oder korrigiert einen Körperteil, den Sie haben, etwa ein Knie. Es gibt sie in Standardgrößen und nach Maß.
  • Eine Prothese ersetzt einen Körperteil, der fehlt. Bis sie fertig ist, braucht es mehrere Termine, vom Abdruck über die Anprobe bis zum Nachpassen.
  • Reha-Technik heißt, dass ein Rollstuhl oder eine Sitzhilfe an Sie angepasst und nicht nur verkauft wird.
  • Einlagen, Schuhzurichtungen und Maßschuhe macht ein anderes Meisterhandwerk, die Orthopädieschuhtechnik.

Bei einer aufwendigen Versorgung schaltet die Kasse manchmal den Medizinischen Dienst ein, der für die Kassen prüft, ob Sie ein Hilfsmittel brauchen. Dabei muss er Sie auch beraten. Weicht sein Ergebnis von Ihrem Rezept ab, teilt er das Ihrer Arztpraxis mit.

Nach der Abgabe steht noch ein Schritt an, den viele auslassen. Ihre Arztpraxis soll prüfen, ob das Hilfsmittel zum Rezept passt und seinen Zweck erfüllt, besonders wenn es für Sie angefertigt wurde. Machen Sie diesen Kontrolltermin gleich aus, wenn Sie eine Orthese oder Prothese abholen.

So finden Sie ein Sanitätshaus mit Kassenvertrag

Sie dürfen jedes Sanitätshaus wählen, das einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Dort lösen Sie Ihr Hilfsmittelrezept ein, und der Betrieb rechnet direkt mit der Kasse ab. Weder Ihre Arztpraxis noch Ihre Kasse darf Sie ohne medizinischen Grund zu einem bestimmten Betrieb schicken. Das gilt auch für das elektronische Rezept.

  1. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche Sanitätshäuser Vertragspartner sind. Die Kasse muss Ihnen das sagen.
  2. Sehen Sie auf der Internetseite Ihrer Kasse nach. Dort muss sie die wichtigsten Inhalte ihrer Verträge veröffentlichen.
  3. Fragen Sie im Sanitätshaus nach dem Prüfzertifikat für Ihr Hilfsmittel. Ein Betrieb kann für Kompressionsstrümpfe geprüft sein und für Prothesen nicht.
  4. Fragen Sie, ob der Vertrag mit Ihrer Kasse genau dieses Hilfsmittel umfasst. Verträge gelten für einzelne Bereiche und nicht für alles.
  5. Wechseln Sie den Betrieb am besten, bevor er Ihr Rezept bei der Kasse eingereicht hat. Ein späterer Wechsel geht auch, dauert aber länger, und das Rezept gilt nur 28 Tage.

Ein Betrieb ohne Vertrag mit Ihrer Kasse ist nicht immer aus dem Spiel. Er kann einem bestehenden Vertrag zu denselben Bedingungen beitreten. Gibt es für Ihr Hilfsmittel gar keinen Vertrag, muss die Kasse im Einzelfall eine Vereinbarung mit einem Betrieb treffen.

Die Verträge müssen außerdem eine Versorgung in der Nähe Ihres Wohnorts sicherstellen. Sollen Sie für eine Anprobe zwei Stunden fahren, sprechen Sie Ihre Kasse darauf an.

Woran Sie eine gute Beratung im Sanitätshaus erkennen

Das Sanitätshaus muss Sie beraten, bevor Sie sich für ein Hilfsmittel entscheiden. Es hält das Gespräch schriftlich oder elektronisch fest und lässt es sich von Ihnen mit Unterschrift bestätigen. An diesen Punkten erkennen Sie, ob die Beratung gut war.

  • Der Betrieb fragt nach Ihrem Alltag und Ihren Wegen, nicht nur nach der Diagnose.
  • Er zeigt Ihnen von sich aus ein Modell, für das Sie außer der Zuzahlung nichts zahlen.
  • Er nennt einen Aufpreis, bevor Sie sich entscheiden, und nicht erst auf der Rechnung.
  • Er lässt Sie das Hilfsmittel ausprobieren und passt es vor Ort an.
  • Er erklärt, was die Kasse später übernimmt, etwa Reparatur, Ersatz, Einweisung und nötige Wartung.
  • Er legt Ihnen das Beratungsprotokoll zum Lesen vor, bevor Sie unterschreiben.

Unterschreiben Sie nichts ungelesen, und nehmen Sie eine Kopie mit. Das Protokoll belegt später, worüber Sie gesprochen haben. Es ist Ihr wichtigstes Papier, wenn Sie einen Aufpreis im Nachhinein anfechten wollen.

Ein Aufpreis ist nicht von vornherein unseriös. Wählen Sie ein Modell, das mehr kann als nötig, zahlen Sie den Unterschied selbst. Diese Aufzahlung im Sanitätshaus muss Ihnen der Betrieb vorher nennen. Unseriös wird es, wenn Ihnen das Modell ohne Aufpreis gar nicht erst gezeigt wird.

An wen Sie sich wenden, wenn das Hilfsmittel nicht passt

Ein Hilfsmittel, das nicht passt oder sein Ziel nicht erreicht, müssen Sie nicht hinnehmen. Merkt das Sanitätshaus beim Anpassen, dass es nicht wirkt wie geplant, muss es sofort Ihre Arztpraxis informieren. Wenn nötig, unterbricht es die Versorgung.

An wen wenden Sie sich, wenn das Hilfsmittel nicht passt?

Ist das Hilfsmittel kaputt, schlecht angepasst oder unvollständig?

Ja

Bessert das Sanitätshaus innerhalb einer Frist nach, die Sie ihm setzen?

Ja

Lassen Sie nachbessern und den Vorgang schriftlich festhalten. Nötige Änderungen und Reparaturen kosten Sie nichts.

Nein

Schreiben Sie Ihrer Krankenkasse mit Datum, Rezeptnummer und Namen des Betriebs. Die Kasse muss überwachen, ob ihre Vertragspartner ihre Pflichten erfüllen.

Nein

Hilft das Hilfsmittel medizinisch nicht, obwohl es technisch in Ordnung ist?

Ja

Gehen Sie zu Ihrer Arztpraxis. Sie prüft, ob das Rezept geändert oder ergänzt werden muss.

Nein

Dann geht es vermutlich darum, ob die Kasse zahlt. Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch.

Ihre Krankenkasse überwacht die Sanitätshäuser, mit denen sie Verträge hat, und muss Verstöße ahnden. Schwere Verstöße meldet sie an die Prüfstelle, die das Zertifikat ausgestellt hat. Eine Beschwerde bei Ihrer Kasse hat deshalb Gewicht.

Häufige Fragen

Was bedeutet Präqualifizierung bei einem Sanitätshaus?

Präqualifizierung bedeutet, dass eine unabhängige Prüfstelle einem Sanitätshaus bestätigt hat, dass es Hilfsmittel fachgerecht herstellen, abgeben und anpassen kann. Das Zertifikat gilt höchstens 5 Jahre. Mit einer Krankenkasse abrechnen darf der Betrieb erst, wenn er zusätzlich einen Vertrag mit ihr hat.

Wie lange gilt das Prüfzertifikat eines Sanitätshauses?

Das Prüfzertifikat eines Sanitätshauses gilt höchstens 5 Jahre. In dieser Zeit kontrolliert die Prüfstelle den Betrieb weiter. Erfüllt er die Anforderungen nicht mehr und bessert nicht nach, wird das Zertifikat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen.

Braucht ein Sanitätshaus einen Meisterbrief?

Ein Sanitätshaus braucht einen Meisterbrief, wenn es selbst Orthesen und Prothesen anfertigt oder als Orthopädieschuhmacher arbeitet, denn beides sind Meisterhandwerke. Für den reinen Verkauf von Bandagen oder Kompressionsstrümpfen in Standardgrößen ist kein Meisterbrief nötig.

Darf ich das Sanitätshaus für mein Hilfsmittel frei wählen?

Ja, Sie dürfen jedes Sanitätshaus wählen, das einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Arztpraxis und Kasse dürfen Sie nicht ohne medizinischen Grund zu einem bestimmten Betrieb schicken. Welche Betriebe Vertragspartner sind, muss Ihnen Ihre Kasse sagen.

Wo kann ich mich über ein Sanitätshaus beschweren?

Beschwerden über ein Sanitätshaus richten Sie an Ihre Krankenkasse, denn sie überwacht ihre Vertragspartner. Schreiben Sie Datum, Rezeptnummer und den Namen des Betriebs dazu. Hilft das Hilfsmittel dagegen medizinisch nicht, ist Ihre Arztpraxis die richtige Stelle.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 126 SGB V, Versorgung durch Vertragspartner (Absatz 1, 1a und 2 zur Präqualifizierung und Akkreditierung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 127 SGB V, Verträge (Absatz 1, 1b, 2, 3, 5, 6 und 7), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 1 Satz 9, Absatz 5b und Absatz 6), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Anlage A zur Handwerksordnung, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Nummer 35 Orthopädietechniker, Nummer 36 Orthopädieschuhmacher), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin vom 15. Mai 2013 (OrthAusbVO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. Februar 2025, in Kraft seit 16. Mai 2025, §§ 5, 6, 8 und 9, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 46 (neuer § 127 Absatz 1b SGB V), BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesgesetzblatt, recht.bund.de,
  8. Gesetzliche Krankenversicherung, Vorläufige Rechnungsergebnisse 1. bis 4. Quartal 2025 (KV45), Stand 26. März 2026, Kontenart 04410 Hilfsmittel der Orthopädietechnik, Bundesministerium für Gesundheit,
  9. § 84 SGG, Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 183 SGG, Kostenfreiheit des Verfahrens für Versicherte und Leistungsempfänger, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Jede Zahl in den Ratgebern ist mit einer Quelle belegt, die am Ende des Artikels steht. Name, Adresse und Kontaktdaten der Sanitätshäuser stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.