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Rollstuhl verordnen lassen und genehmigt bekommen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ihre Arztpraxis schreibt den Rollstuhl auf ein Rezept und beschreibt dabei, welche Wege Sie nicht mehr schaffen. Ein Sanitätshaus, das mit Ihrer Kasse zusammenarbeitet, stellt damit den Antrag. Die Krankenkasse entscheidet in 3 Wochen, mit Gutachten in 5 Wochen. Sie zahlen höchstens 10 Euro dazu, ab dem 1. Januar 2027 höchstens 15 Euro.

Entscheidung der Kasse ohne Gutachten
3 Wochen
§ 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V, Stand 20. September 2026
Entscheidung der Kasse mit Gutachten
5 Wochen
§ 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V, Stand 20. September 2026
Rollstuhl-Zuzahlung bis Ende 2026
höchstens 10 Euro
§ 61 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 33 Absatz 8 Satz 1 SGB V, Stand 20. September 2026
Ein Faltrollstuhl in einem hellen Wohnzimmer neben einer offenen Tür.
Ob der Rollstuhl durch die Türen der Wohnung passt, gehört zu den ersten Fragen. Bild: KI generiert.

Wann zahlt die Krankenkasse einen Rollstuhl?

Einen Rollstuhl verordnen lassen heißt: Ihre Arztpraxis schreibt ihn auf ein Rezept. Die Krankenkasse zahlt ihn, wenn Sie die Wege rund um Ihre Wohnung nicht mehr sicher zu Fuß schaffen. Das Bundessozialgericht, das oberste Gericht für solche Streitfragen, hat dafür 2020 einen Maßstab gesetzt. Es zählt der Umkreis, den ein Mensch ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreicht. Juristen nennen das den Nahbereich der Wohnung.

Zum Nahbereich gehören nach dem Urteil drei Arten von Wegen.

  • Wege zum Einkaufen, zur Post und zur Bank.
  • Wege zur Arztpraxis, zur Therapie und zur Apotheke.
  • Wege in der Freizeit, die zu einem normalen Alltag gehören.

Was im Rezept für den Rollstuhl stehen sollte

Eine Diagnose allein reicht für einen Rollstuhl nicht. Die Arztpraxis soll auch aufschreiben, was Sie im Alltag noch können und was nicht mehr. Daraus ergibt sich, welcher Rollstuhl passt.

  1. Sagen Sie, was Sie noch können und was nicht mehr. Davon hängt ab, ob ein Rollstuhl zum Selbstfahren oder ein Schieberollstuhl passt.
  2. Nennen Sie Ihr Ziel in einem Satz, zum Beispiel allein zum Arzt und zum Einkaufen zu kommen. Die Kasse prüft dieses Ziel.
  3. Beschreiben Sie Ihre Wohnung und die Umgebung, etwa den dritten Stock ohne Aufzug oder das Kopfsteinpflaster vor der Tür. Sagen Sie auch, ob jemand im Haushalt helfen kann.
  4. Bitten Sie die Praxis, nötige Angaben zu Maßen, Material und Zweck einzutragen. Damit kann das Sanitätshaus den passenden Rollstuhl auswählen und anpassen.
  5. Legen Sie Befunde anderer Ärzte oder Therapeuten bei, wenn Sie welche haben.
  6. Bringen Sie das Rezept bald ins Sanitätshaus. Es gilt 28 Tage, und bis dahin muss der Antrag bei Ihrer Kasse sein.

Wie die Krankenkasse über den Rollstuhl entscheidet

Über Ihren Antrag entscheidet die Krankenkasse mit eigenen Mitarbeitern. Eine fremde Firma darf sie damit nicht beauftragen. In passenden Fällen lässt sie aber den Medizinischen Dienst prüfen, ob Sie den Rollstuhl brauchen. Der Medizinische Dienst schreibt für die Kassen Gutachten.

So läuft der Antrag für Ihren Rollstuhl ab
  1. Der Antrag geht ein

    Das Sanitätshaus schickt den Antrag mit einem Kostenvoranschlag an Ihre Kasse. Ab dem Tag des Eingangs laufen die Fristen. Lassen Sie sich das Datum nennen.

  2. Die Kasse prüft selbst

    Ohne Gutachten muss die Kasse in 3 Wochen entscheiden.

  3. Der Medizinische Dienst prüft

    Holt die Kasse ein Gutachten ein, hat sie 5 Wochen Zeit. Der Medizinische Dienst hat dafür 3 Wochen. Die Kasse muss Ihnen sagen, dass sie ihn eingeschaltet hat.

  4. Der Gutachter berät Sie

    Der Medizinische Dienst muss Sie bei der Prüfung auch beraten. Erklären Sie dabei, woran frühere Hilfsmittel gescheitert sind.

  5. Die Frist läuft ab

    Entscheidet die Kasse nicht rechtzeitig und nennt Ihnen keinen ausreichenden Grund, gilt der Rollstuhl als genehmigt. Besorgen Sie ihn sich dann selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten.

Was Sie für einen Rollstuhl zuzahlen

Für einen Rollstuhl auf Rezept zahlen Sie 10 Prozent des Preises dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Unter 18 Jahren zahlen Sie nichts. Für eine Rampe oder eine breitere Tür in der Wohnung kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro dazugeben.

Wer bei einem Rollstuhl auf Rezept welche Kosten trägt.
WasWer zahltWie viel
Rollstuhl ohne AufpreisKrankenkasseden Preis, den sie mit dem Sanitätshaus vereinbart hat
Ihre Zuzahlung bis Ende 2026Siehöchstens 10 Euro
Ihre Zuzahlung ab 1. Januar 2027Siehöchstens 15 Euro
Rollstuhl für Kinder und Jugendliche unter 18Krankenkassekeine Zuzahlung
Anpassung, Einweisung und WartungKrankenkassealles
teureres WunschmodellSieden Aufpreis und spätere Mehrkosten
Rampe oder breitere Tür, mit PflegegradPflegekassebis 4.180 Euro je Umbau

Die Zuzahlung bleibt gleich, auch wenn die Pflegekasse den Rollstuhl bewilligt. Rollstühle gehören zu den Hilfsmitteln, die beide Kassen bezahlen können, und dann gelten die Regeln der Krankenkasse.

Teuer wird es nur, wenn Sie mehr wählen als nötig. Dann zahlen Sie den Aufpreis selbst und später auch teurere Ersatzteile für dieses Modell.

Umbauten in der Wohnung zahlt die Krankenkasse nicht, den Zuschuss gibt nur die Pflegekasse bei einem Pflegegrad. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt der Zuschuss für jeden von ihnen, für einen Umbau aber höchstens 16.720 Euro.

Wann die Kasse einen Zusatzantrieb für den Rollstuhl zahlt

Ein Zusatzantrieb kann genau das Hilfsmittel sein, mit dem Sie Ihre Wege schaffen. Das hat das Bundessozialgericht im April 2024 entschieden. Ein Mann, seit 1989 querschnittsgelähmt, wollte ein Zuggerät mit Motor für seinen Rollstuhl, das rund 6.500 Euro kostet. Die Kasse bot stattdessen Greifreifen an, die seine eigene Kraft mit einem Motor verstärken. Das Gericht gab dem Mann recht. Einen Eigenanteil am Preis muss er nicht tragen.

Das Gericht erkennt an, dass Menschen sich so weit wie möglich mit eigener Kraft bewegen wollen. Begründen Sie Ihren Antrag deshalb mit Strecken und Steigungen aus Ihrem Alltag. Sagen Sie auch, warum die Lösung der Kasse Ihre Kraft nicht nutzt oder Sie überfordert.

Brauchen Sie einen Zusatzantrieb oder ein zweites Gerät?

Schaffen Sie mit Ihrem Rollstuhl alle Wege in der Nähe Ihrer Wohnung?

Ja

Brauchen Sie ein Gerät für einen anderen Zweck, etwa einen Duschrollstuhl?

Ja

Beantragen Sie es mit eigener Begründung. Ein Gerät für einen anderen Zweck ist keine doppelte Ausstattung.

Nein

Ein weiterer Antrag hat derzeit wenig Aussicht. Melden Sie sich neu, wenn sich Ihre Kraft oder Ihre Wohnung ändert.

Nein

Fehlt Ihnen die Kraft für Steigungen oder weite Strecken?

Ja

Beantragen Sie einen Zusatzantrieb. Belegen Sie mit Strecken und Steigungen, warum das Angebot der Kasse nicht reicht.

Nein

Lassen Sie den Rollstuhl im Sanitätshaus neu anpassen. Oft liegt es am Sitz, an der Einstellung oder an den Reifen.

Ein zweiter, gleicher Rollstuhl ist schwerer zu bekommen. Die Kasse zahlt ihn nur, wenn er aus medizinischen Gründen, für Hygiene oder Sicherheit nötig ist oder wenn Sie den ersten besonders stark beanspruchen. Ein zweiter Rollstuhl nur fürs Auto reicht dafür nicht.

Auch im Pflegeheim steht Ihnen ein eigener Rollstuhl zu

Ziehen Sie in ein Pflegeheim, zahlt die Krankenkasse Ihren eigenen Rollstuhl weiter. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viel Sie noch am Leben außerhalb des Heims teilnehmen können.

Das Heim muss trotzdem selbst Hilfsmittel für den normalen Pflegealltag bereithalten. Ein einfacher Schieberollstuhl, mit dem das Personal Bewohner im Haus bewegt, gehört zur Ausstattung des Heims. Ein Rollstuhl, der auf Ihren Körper angepasst ist und den Sie selbst fahren, ist dagegen Ihr eigenes Hilfsmittel. Ihn zahlt die Krankenkasse.

Sagt Ihnen jemand, im Heim stehe Ihnen kein eigener Rollstuhl zu, stimmt das so nicht.

Häufige Fragen

Welche Wege muss ein Rollstuhl von der Krankenkasse abdecken?

Ein Rollstuhl von der Krankenkasse muss die Wege in der Nähe Ihrer Wohnung abdecken. Gemeint ist der Umkreis, den ein Mensch ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreicht. Dazu gehören Einkauf, Post, Bank, Arztpraxis, Therapie, Apotheke und Wege in der Freizeit, die zum Alltag gehören.

Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Rollstuhl?

Für einen Rollstuhl zahlen Sie höchstens 10 Euro dazu, wenn Sie 18 Jahre oder älter sind. Ab dem 1. Januar 2027 sind es höchstens 15 Euro. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse den Rollstuhl bewilligt. Unter 18 Jahren zahlen Sie nichts.

Wie lange darf die Krankenkasse über einen Rollstuhl entscheiden?

Über einen Rollstuhl muss die Krankenkasse in 3 Wochen entscheiden, mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes in 5 Wochen. Die Frist beginnt, wenn der Antrag bei der Kasse eingeht. Meldet sich die Kasse nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Grund, gilt der Rollstuhl als genehmigt.

Zahlt die Krankenkasse einen Zusatzantrieb für den Rollstuhl?

Ja, die Krankenkasse kann einen Zusatzantrieb für den Rollstuhl zahlen müssen. Das Bundessozialgericht hat 2024 einem querschnittsgelähmten Mann ein Zuggerät mit Motor für rund 6.500 Euro zugesprochen, ohne Eigenanteil. Das Gericht erkannte an, dass Menschen sich so weit wie möglich mit eigener Kraft bewegen wollen.

Bekomme ich im Pflegeheim einen eigenen Rollstuhl?

Ja, auch im Pflegeheim zahlt die Krankenkasse Ihnen einen eigenen, angepassten Rollstuhl. Das Heim muss nur Hilfsmittel für den normalen Pflegealltag stellen, etwa einen einfachen Schieberollstuhl für Wege im Haus.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020, B 3 KR 7/19 R (Leitsätze, Nahbereich der Wohnung, Bewegungsradius), Bundessozialgericht,
  2. Bundessozialgericht, Verfahren B 3 KR 13/22 R, Termin vom 18. April 2024 (motorunterstütztes Handkurbelrollstuhlzuggerät), Bundessozialgericht,
  3. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 1 Satz 3 und Satz 9, Absatz 5b, Absatz 7 und Absatz 8), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 61 SGB V, Zuzahlungen (Fassung bis 31. Dezember 2026), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 13 SGB V, Kostenerstattung (Absatz 3a: Fristen und Genehmigungsfiktion), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. Februar 2025, in Kraft seit 16. Mai 2025, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Absatz 4), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 84 SGG, Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 183 SGG, Kostenfreiheit des Verfahrens für Versicherte und Leistungsempfänger, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Gesetzliche Krankenversicherung, Vorläufige Rechnungsergebnisse 1. bis 4. Quartal 2025 (KV45), Stand 26. März 2026, Summe Hilfsmittel, Bundesministerium für Gesundheit,
  11. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel, Fassung vom 24. Juni 2020, Anlage 1, GKV-Spitzenverband,
  12. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (neue Zuzahlung ab 1. Januar 2027, Verbrauchshilfsmittel höchstens 15 Euro im Monat), Bundesgesetzblatt, recht.bund.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Jede Zahl in den Ratgebern ist mit einer Quelle belegt, die am Ende des Artikels steht. Name, Adresse und Kontaktdaten der Sanitätshäuser stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.