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Pflegehilfsmittel-Box mit 42 Euro im Monat beantragen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Pflegekasse zahlt bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad, schon Pflegegrad 1 reicht, und die Pflege muss zu Hause stattfinden. Ein Rezept ist nicht nötig, eine Zuzahlung auch nicht. Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, verfällt.

Betrag der Pflegekasse im Monat
42 Euro
§ 40 Absatz 2 SGB XI, Stand 20. September 2026
Nötiger Pflegegrad
ab Pflegegrad 1
§ 28a SGB XI, Stand 20. September 2026
Ihre Zuzahlung für die Box
0 Euro
Fortschreibung der Produktgruppe 54 vom 19.03.2025, Stand 19. März 2025
Geöffneter Karton mit Einmalhandschuhen, Bettschutzeinlagen und Händedesinfektion auf einem Küchentisch.
Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel, wie sie in einer Pflegebox ins Haus kommen. Bild: KI generiert.

Was in der Pflegehilfsmittel-Box steckt

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benutzen Sie einmal, danach sind sie aufgebraucht. Sie schützen die gepflegte Person und alle, die sie pflegen. Welche Mittel dazugehören, legt ein Verzeichnis der Krankenkassen fest, nicht die Werbung eines Anbieters.

Aus diesen 8 Arten stellen Sie Ihre Box zusammen. Die Auswahl liegt bei Ihnen, nicht beim Anbieter.

  • Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch, in verschiedenen Größen
  • Einmalhandschuhe
  • Fingerlinge, also Schutzhüllen für einzelne Finger
  • Mundschutz, also medizinische Gesichtsmasken
  • FFP2-Masken oder vergleichbare Masken
  • Schutzschürzen, zum Wegwerfen oder waschbar
  • Einmallätzchen, die das Verzeichnis Schutzservietten nennt
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

Andere Produkte zahlt die Pflegekasse aus diesem Betrag nicht. Inkontinenzmaterial gehört zum Beispiel nicht in die Box. Brauchen Sie es wegen einer Krankheit, zahlt es die Krankenkasse auf Rezept, wie der Ratgeber zu Inkontinenzmaterial auf Rezept erklärt.

Wer die 42 Euro für Pflegehilfsmittel bekommt

Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad. Schon Pflegegrad 1 reicht, Sie müssen also nicht auf Pflegegrad 2 warten. Den Pflegegrad beantragen Sie bei derselben Pflegekasse.

Gepflegt werden muss zu Hause. Das gilt auch im betreuten Wohnen und in einer Wohngemeinschaft. Wer im Pflegeheim lebt, bekommt die Box nicht, weil das Heim diese Mittel selbst bereithalten muss. Liegen Sie im Krankenhaus, ruht der Anspruch, bis Sie wieder zu Hause gepflegt werden.

Einmalhandschuhe, Fingerlinge und Schutzschürzen gibt es ausdrücklich für die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde ohne Pflegeausbildung. Kommt nur ein Pflegedienst ins Haus, klären Sie vorher mit der Pflegekasse, welche Mittel Ihnen zustehen.

So beantragen Sie die Pflegehilfsmittel-Box

Ein Rezept aus der Arztpraxis brauchen Sie nicht. Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse, ist aber eine eigene Kasse.

  1. Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad anerkannt ist. Ohne Pflegegrad beantragen Sie zuerst diesen.
  2. Stellen Sie bei der Pflegekasse den Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
  3. Geben Sie an, dass zu Hause gepflegt wird und wer pflegt.
  4. Suchen Sie sich einen Anbieter aus, der mit Ihrer Pflegekasse einen Vertrag hat. Unter diesen Anbietern haben Sie die freie Wahl.
  5. Stellen Sie Ihre Lieferung nach Ihrem echten Bedarf zusammen und ändern Sie sie, sobald sich etwas ändert.

Die Pflegekasse darf prüfen lassen, ob Sie die Mittel brauchen. Dafür kann sie eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst einschalten, der für die Kassen Gutachten schreibt. Das ist der normale Ablauf und kein Zeichen von Misstrauen.

Was mit nicht verbrauchten Euro passiert

Die 42 Euro gelten für jeden Monat einzeln. Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, zahlt die Pflegekasse nicht aus. Sie können es auch nicht ansparen und im nächsten Monat mehr bestellen.

Kostet Ihr Bedarf mehr als 42 Euro, zahlen Sie den Rest selbst. Brauchen Sie zum Beispiel Material für 60 Euro im Monat, bleiben 18 Euro bei Ihnen.

Es gibt zwei Wege zu den Mitteln. Meist liefert ein Anbieter jeden Monat und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie dürfen die Mittel aber auch selbst kaufen, etwa in der Drogerie, und die Belege bei der Pflegekasse einreichen. Klären Sie diesen Weg vorher mit der Kasse und heben Sie jeden Kassenbon auf.

Welche Pflegehilfsmittel nicht zur Box gehören

Neben den Mitteln zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse auch Geräte für die Pflege, etwa ein Pflegebett, einen Hausnotruf oder einen Badewannenlifter. Diese technischen Pflegehilfsmittel laufen nicht über die 42 Euro.

Für technische Pflegehilfsmittel zahlen Sie ab 18 Jahren 10 Prozent dazu, höchstens 25 Euro je Gerät. Für Geräte, die auch die Krankenkasse zahlen könnte, gilt die niedrigere Grenze der Krankenkasse. Sie liegt bis Ende 2026 bei höchstens 10 Euro und ab dem 1. Januar 2027 bei höchstens 15 Euro. Dazu gehören Pflegebett, Badewannenlifter und Rollstuhl. Meist bekommen Sie das Gerät nur geliehen. Lehnen Sie ein Leihgerät ohne zwingenden Grund ab, müssen Sie die ganzen Kosten selbst tragen. Mehr dazu steht im Ratgeber zum Pflegebett für zu Hause.

Über welchen Weg zahlt die Pflegekasse?

Benutzen Sie das Mittel nur einmal, wie Handschuhe oder Einlagen?

Ja

Wird zu Hause gepflegt, und ist mindestens Pflegegrad 1 anerkannt?

Ja

Dann zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Sie brauchen kein Rezept und zahlen nichts dazu.

Nein

Dann gibt es die 42 Euro nicht. Klären Sie zuerst den Pflegegrad. Im Pflegeheim stellt das Heim diese Mittel.

Nein

Erleichtert das Gerät die Pflege, wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf?

Ja

Dann ist es ein technisches Pflegehilfsmittel. Sie bekommen es meist geliehen und zahlen je nach Gerät höchstens 10 Euro, ab 2027 15 Euro, oder höchstens 25 Euro dazu.

Nein

Dann geht es um ein Hilfsmittel wegen Krankheit, das die Krankenkasse zahlt. Stellen Sie den Antrag trotzdem, die Kasse klärt, wer zuständig ist.

Es gibt noch einen kürzeren Weg. Empfiehlt eine Pflegefachkraft ein Hilfsmittel, etwa beim Beratungsbesuch, und ist die Empfehlung beim Antrag höchstens 2 Wochen alt, gilt der Bedarf als belegt. Ein ärztliches Rezept brauchen Sie dann nicht.

Was die Pflegekasse für den Umbau der Wohnung zahlt

Die Pflegekasse hilft auch bei Umbauten, die die Pflege zu Hause möglich machen oder deutlich erleichtern. Das Gesetz nennt als Beispiel technische Hilfen im Haushalt. Auch diesen Zuschuss gibt es schon ab Pflegegrad 1.

  • Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Umbau.
  • Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt der Betrag für jede Person.
  • Für einen gemeinsamen Umbau zahlt die Pflegekasse höchstens 16.720 Euro.
  • Ist eine andere Stelle zuständig, etwa die Unfallversicherung, zahlt zuerst diese.

Stellen Sie den Antrag vor dem Umbau. Legen Sie ein Angebot des Handwerkers bei, am besten das günstigste von mehreren. Wer schon vorher bauen lässt, kann später schwer zeigen, dass der Umbau nötig war.

Woran Sie einen guten Anbieter der Box erkennen

Die Box liefern viele Anbieter, und nicht jeder arbeitet sauber. Ein seriöser Anbieter erfüllt diese Punkte.

  • Er fragt nach Ihrem Bedarf, bevor er eine Zusammenstellung vorschlägt.
  • Er liefert nur Mittel aus den 8 Arten der Box und nichts anderes auf Kosten der Pflegekasse.
  • Er verlangt für die Box keine Zuzahlung von Ihnen.
  • Er zeigt Ihnen, wie viel der 42 Euro jeden Monat verbraucht wurde.
  • Er lässt Sie die Zusammenstellung jederzeit ändern, ohne lange Bindung.

Bietet Ihnen jemand Inkontinenzmaterial aus der Box an, werden Sie hellhörig. Dafür ist die Krankenkasse zuständig, und das Geld fehlt Ihnen dann für Handschuhe und Bettschutzeinlagen.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse im Monat für die Pflegehilfsmittel-Box?

Die Pflegekasse zahlt für die Pflegehilfsmittel-Box bis zu 42 Euro im Monat. Der Betrag ist in jedem Pflegegrad gleich. Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, verfällt und wird nicht ausgezahlt.

Brauche ich für die Pflegehilfsmittel-Box ein Rezept?

Nein, für die Pflegehilfsmittel-Box brauchen Sie kein Rezept aus der Arztpraxis. Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Voraussetzung sind ein anerkannter Pflegegrad und die Pflege zu Hause.

Bekommt man die Pflegehilfsmittel-Box schon bei Pflegegrad 1?

Ja, die Pflegehilfsmittel-Box gibt es schon ab Pflegegrad 1. Auch den Zuschuss für einen Umbau der Wohnung zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1. Sie müssen also nicht auf einen höheren Pflegegrad warten.

Was gehört in die Pflegehilfsmittel-Box?

In die Pflegehilfsmittel-Box gehören 8 Arten von Mitteln: Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, FFP2-Masken, Schutzschürzen, Einmallätzchen und Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Welche Sie davon nehmen, entscheiden Sie selbst.

Muss ich für die Pflegehilfsmittel-Box etwas zuzahlen?

Nein, für die Pflegehilfsmittel-Box zahlen Sie nichts dazu, auch nicht ab 18 Jahren. Eine Zuzahlung gibt es nur bei Geräten für die Pflege. Für ein Pflegebett sind das 10 Prozent, bis Ende 2026 höchstens 10 Euro und ab 2027 höchstens 15 Euro.

Was zahlt die Pflegekasse für den Umbau der Wohnung?

Für einen Umbau der Wohnung zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Umbau, wenn er die Pflege zu Hause möglich macht oder deutlich erleichtert. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt der Betrag für jede Person, höchstens aber 16.720 Euro. Stellen Sie den Antrag vor dem Umbau.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Absatz 1 bis 6), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1 (Nummer 3 und Nummer 4), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Fortschreibung der Produktgruppe 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Bekanntmachung vom 19. März 2025, GKV-Spitzenverband, Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
  4. § 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel und das Pflegehilfsmittelverzeichnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 6 und 7, über § 40 Absatz 1 Satz 4 SGB XI entsprechend anwendbar), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 62 SGB V, Belastungsgrenze (über § 40 Absatz 3 SGB XI entsprechend anwendbar), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 139 SGB V, Hilfsmittelverzeichnis (Grundlage der Produktgruppen und Positionsnummern), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Pflegehilfsmittelverträge des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, GKV-Spitzenverband,
  9. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel, Fassung vom 24. Juni 2020, Anlage 1, GKV-Spitzenverband,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.