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Pflegebett für zu Hause beantragen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ein Pflegebett für zu Hause zahlt die Krankenkasse, wenn es eine Krankheit behandelt, oder ab Pflegegrad 1 die Pflegekasse, wenn es die Pflege erleichtert. Meist bekommen Sie das Bett geliehen. Sie zahlen 10 Prozent dazu, bis Ende 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 bis 15 Euro, egal welche Kasse zahlt.

Zuzahlung für das Pflegebett
5 bis 10 Euro
§ 61 SGB V, über § 40 Absatz 5 SGB XI auch bei der Pflegekasse, Stand 22. September 2026
Zuzahlung ab 1. Januar 2027
7,50 bis 15 Euro
BGBl. 2026 I Nr. 228, Stand 22. September 2026
Zuschuss für den Umbau
bis 4.180 Euro je Umbau
§ 40 Absatz 4 SGB XI, Stand 22. September 2026
Ein elektrisches Pflegebett mit Seitengittern aus Holz in einem gemütlichen Schlafzimmer.
Ein elektrisch verstellbares Pflegebett mit Seitengittern im eigenen Schlafzimmer. Bild: KI generiert.

Wer das Pflegebett zahlt, Krankenkasse oder Pflegekasse

Ein Pflegebett kann zwei Zwecken dienen. Es kann eine Behandlung unterstützen, etwa nach einer Operation oder bei einer Krankheit, die schlimmer wird. Dann zahlt die Krankenkasse, auch ohne Pflegegrad. Es kann aber auch vor allem die Pflege zu Hause erleichtern, etwa beim Umlagern oder Aufstehen. Dann zahlt die Pflegekasse, und dafür brauchen Sie mindestens Pflegegrad 1.

Welche Kasse zuständig ist, müssen Sie nicht selbst herausfinden. Stellen Sie den Antrag bei der Kasse, die Ihnen passender erscheint. Diese Kasse muss selbst prüfen, wer zahlt, und dann entscheiden. Eine falsche Wahl kostet Sie höchstens etwas Zeit.

Für das Pflegebett zahlen Sie auf beiden Wegen gleich viel dazu, nämlich 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 7,50 bis 15 Euro. Unterschiedlich sind nur die Voraussetzungen und der Weg zum Antrag.

Die zwei Wege zum Pflegebett im Vergleich.
MerkmalWeg über die PflegekasseWeg über die Krankenkasse
VoraussetzungPflegegrad, mindestens Pflegegrad 1medizinischer Grund, kein Pflegegrad nötig
Typischer AnlassUmlagern und Aufstehen bei der Pflege zu HauseBehandlung nach einer Operation oder bei schwerer Krankheit
NachweisRezept oder Empfehlung einer PflegefachkraftRezept, wenn eine Ärztin entscheiden muss
Ihre Zuzahlung bis Ende 202610 Prozent, 5 bis 10 Euro10 Prozent, 5 bis 10 Euro
Eigentummeist Leihgerät der Pflegekassemeist Leihgerät der Krankenkasse

So beantragen Sie das Pflegebett

Der Antrag läuft bei beiden Kassen ähnlich. Verschieden ist nur, welchen Nachweis Sie beilegen.

  1. Schreiben Sie auf, wie der Alltag aussieht: wie oft am Tag jemand umgelagert werden muss, ob im Bett behandelt wird und ob das Aufstehen ohne Hilfe klappt.
  2. Steht eine Krankheit im Vordergrund, lassen Sie sich in der Arztpraxis ein Rezept ausstellen. Darauf steht, ob das Bett elektrisch verstellbar sein muss.
  3. Ist ein Pflegegrad anerkannt, bitten Sie den Pflegedienst oder die Pflegeberatung um eine schriftliche Empfehlung. Ist sie beim Antrag höchstens 2 Wochen alt, ersetzt sie das Rezept.
  4. Reichen Sie Rezept oder Empfehlung bei der Kasse ein, zusammen mit dem Angebot eines Sanitätshauses, das mit Ihrer Kasse einen Vertrag hat.
  5. Warten Sie die Zusage der Kasse ab, bevor Sie einen Liefertermin ausmachen. Ohne Zusage tragen Sie das Risiko einer Ablehnung selbst.

Ein Rezept für die Krankenkasse gilt 28 Tage. Geben Sie es deshalb bald im Sanitätshaus ab. Geht der Antrag in dieser Zeit bei der Kasse ein, bleibt das Rezept gültig.

Das Sanitätshaus muss Sie vor der Lieferung beraten, welches Bett in Ihre Wohnung passt. Messen Sie vorher Türbreite und Zimmer aus. Sagen Sie auch, ob neben dem Bett ein Lifter, ein Nachttisch oder ein Rollstuhl Platz braucht.

Was nach der Zusage passiert
  1. Lieferung

    Das Sanitätshaus liefert das Bett und baut es in der Wohnung auf.

  2. Einweisung

    Sie und die pflegende Person lernen, wie Bremsen, Verstellung und Fernbedienung funktionieren.

  3. Reparatur

    Geht etwas kaputt, melden Sie es dem Sanitätshaus. Die Reparatur zahlt die Kasse.

  4. Rückgabe

    Brauchen Sie das Bett nicht mehr, holt das Sanitätshaus es wieder ab, weil es der Kasse gehört.

Wann Sie ein elektrisches Pflegebett bekommen

Ein Pflegebett, das sich von Hand verstellen lässt, gibt es ohne besondere Begründung, sobald der Bedarf feststeht. Für ein Bett mit Motor brauchen Sie einen eigenen Grund. Zum Beispiel schafft die pflegende Person das Verstellen nicht allein. Oder die gepflegte Person muss oft umgelagert werden, damit sie sich nicht wund liegt. Ein dritter Grund ist, dass sie sich nur mit dem Motor selbst aufsetzen kann.

  • Seitengitter schützen vor dem Herausfallen. Kann die gepflegte Person sie nicht selbst öffnen, gelten sie rechtlich als Freiheitsentzug. Dann braucht es ihre Einwilligung oder die Genehmigung eines Gerichts.
  • Ein Aufrichter, auch Galgen genannt, hilft beim Aufsetzen aus eigener Kraft und wird oft gleich mitbewilligt.
  • Betten mit Sondermaß für sehr große oder sehr schwere Menschen kosten mehr, an Kasse und Zuzahlung ändert das nichts.
  • Eine Matratze gegen Wundliegen ist ein eigenes Hilfsmittel mit eigenem Antrag.

Wann die Kasse eine solche Matratze zahlt, steht im Ratgeber zur Wechseldruckmatratze gegen Wundliegen.

Passt das Bett nicht durch die Tür oder ins Zimmer, verzichten Sie nicht gleich darauf. Die Pflegekasse zahlt für einen Umbau der Wohnung bis zu 4.180 Euro je Umbau, schon ab Pflegegrad 1. Das ist ein eigener Antrag. Stellen Sie beide Anträge möglichst gleichzeitig, damit Umbau und Lieferung zusammenpassen.

Was Sie für ein Pflegebett zuzahlen

Für ein Pflegebett zahlen Sie ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse zahlt, weil das Pflegebett der Pflege und der Gesundheit dient. Die höhere Grenze von 25 Euro der Pflegekasse gilt für ein Pflegebett nicht.

Für alle Zuzahlungen eines Jahres gibt es außerdem eine Obergrenze, abhängig von Ihrem Einkommen. Ist sie erreicht, zahlen Sie bis zum Jahresende nichts mehr dazu, bei der Krankenkasse und bei der Pflegekasse.

Was Sie tun, wenn die Kasse das Pflegebett ablehnt

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Lesen Sie die Begründung genau. Lehnt die Pflegekasse ab, weil kein Pflegegrad vorliegt, prüfen Sie, ob die Krankenkasse wegen einer Krankheit zahlen muss, und stellen Sie den Antrag dort.

Bewilligt die Kasse nur ein Bett ohne Motor, obwohl die pflegende Person das Verstellen nicht allein schafft, schreiben Sie genau das in den Widerspruch. Mehr Komfort allein reicht als Grund nicht.

Ein Widerspruch wirkt stärker mit einer neuen Stellungnahme der Arztpraxis oder der Pflegefachkraft. Darin steht, welche Bewegung ohne Motor nicht gelingt und wie oft am Tag umgelagert werden muss. Die Kasse darf den Bedarf vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, der für die Kassen Gutachten schreibt. Das ist der normale Ablauf.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse mein Pflegebett?

Ein Pflegebett zahlt die Krankenkasse, wenn es vor allem eine Krankheit behandelt. Dafür ist kein Pflegegrad nötig. Erleichtert das Pflegebett vor allem die Pflege zu Hause, zahlt die Pflegekasse, und Sie brauchen mindestens Pflegegrad 1.

Wie viel muss ich für ein Pflegebett zuzahlen?

Für ein Pflegebett zahlen Sie 10 Prozent dazu, bis Ende 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse zahlt.

Bekomme ich ein Pflegebett geliehen oder muss ich es kaufen?

Ein Pflegebett bekommen Sie in der Regel geliehen, es gehört weiter der Kasse. Brauchen Sie es nicht mehr, holt das Sanitätshaus das Bett wieder ab. Ein gebrauchtes, aufbereitetes Bett ist in Ordnung, wenn es sicher funktioniert.

Brauche ich für ein elektrisches Pflegebett einen Pflegegrad?

Für ein elektrisches Pflegebett brauchen Sie nicht unbedingt einen Pflegegrad. Zahlt die Krankenkasse wegen einer Krankheit, ist keiner nötig. Den Motor bewilligen beide Kassen aber nur mit einem eigenen Grund, etwa wenn die pflegende Person das Bett nicht allein verstellen kann.

Was mache ich, wenn die Kasse mein Pflegebett ablehnt?

Gegen die Ablehnung eines Pflegebetts legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Lehnt die Pflegekasse ab, weil kein Pflegegrad vorliegt, prüfen Sie zusätzlich, ob die Krankenkasse wegen einer Krankheit zahlen muss.

Was passiert mit dem Pflegebett, wenn es nicht mehr gebraucht wird?

Ein Pflegebett, das nicht mehr gebraucht wird, holt das Sanitätshaus wieder ab. Melden Sie das der Kasse oder dem Sanitätshaus. Verkaufen oder entsorgen dürfen Sie das Bett nicht, weil es der Kasse gehört.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 33 SGB V, Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Paragraf 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Paragraf 61 SGB V, Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Paragraf 62 SGB V, Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Paragraf 37 SGB XI, Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug (Absatz 3), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppen-Information zu Produktgruppe 50, Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, REHADAT, auf Grundlage des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses,
  7. Pflegebett beantragen: Voraussetzungen und Ablauf, Der Pflegefuchs,
  8. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (neue Zuzahlung ab 1. Januar 2027, Verbrauchshilfsmittel höchstens 15 Euro im Monat), Bundesgesetzblatt, recht.bund.de,
  9. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel, Fassung vom 24. Juni 2020, Anlage 1, GKV-Spitzenverband,
  10. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. Februar 2025, in Kraft seit 16. Mai 2025, § 8, Gemeinsamer Bundesausschuss,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.