Sanitätshäuser-Liste

Ratgeber

Badewannenlifter und Duschhilfen von der Krankenkasse

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Badewannenlifter, Duschstuhl und Toilettensitzerhöhung zahlt die Krankenkasse, wenn Ihre Arztpraxis aufschreibt, welche Einschränkung das Hilfsmittel ausgleicht. Mit Pflegegrad kann auch die Pflegekasse zahlen. Sie zahlen 10 Prozent dazu, bis Ende 2026 höchstens 10 Euro, ab 2027 höchstens 15 Euro. Einen einfachen Hocker, den jeder nutzt, zahlt keine Kasse.

Ihre Zuzahlung bis Ende 2026
5 bis 10 Euro
§ 61 SGB V, über § 40 Absatz 5 SGB XI auch bei der Pflegekasse, Stand 22. September 2026
Ihre Zuzahlung ab 1. Januar 2027
7,50 bis 15 Euro
BGBl. 2026 I Nr. 228, Stand 22. September 2026
Obergrenze für alle Zuzahlungen
2 Prozent des Bruttoeinkommens im Jahr
§ 62 SGB V, Stand 22. September 2026
Ein Badewannenlifter in der Wanne, daneben ein Duschhocker und ein Haltegriff.
Ein Badewannenlifter, ein Duschhocker und ein Haltegriff im Bad. Bild: KI generiert.

Welche Bade- und Duschhilfen die Krankenkasse zahlt

Die Kassen führen Hilfen für Bad und Toilette in einem eigenen Verzeichnis. Dazu gehören Badewannenlifter, Badewannensitze, Duschstühle und Haltegriffe. Für die Toilette sind es Sitzerhöhungen, Stützgestelle, Aufstehhilfen und Toilettenstühle.

Die Krankenkasse zahlt eine solche Hilfe, wenn sie eine konkrete Einschränkung ausgleicht. Alltagsgegenstände, die auch gesunde Menschen benutzen, zahlt sie nicht. Die Kasse nennt sie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Ein einfacher Duschhocker kann darunterfallen. Ein Duschstuhl mit rutschfesten Füßen, Rücken- und Armlehnen, der eine Sturzgefahr ausgleicht, ist dagegen ein Hilfsmittel.

Wichtig ist deshalb, was auf dem Rezept steht. Es sollte nicht nur das Produkt nennen, sondern auch den Grund: welche Bewegung nicht mehr sicher gelingt und welches Risiko das Hilfsmittel verringert.

Hilfen für Bad und Toilette und der typische Grund, aus dem die Kasse sie zahlt.
HilfsmittelTypischer Grund
Badewannenlifter, mit oder ohne MotorSie können nicht mehr sicher in die Wanne steigen oder sich hinsetzen.
Duschstuhl mit LehnenSie stehen unsicher oder könnten unter der Dusche stürzen.
Haltegriffe, fest montiertBeim Ein- und Aussteigen besteht Sturzgefahr.
ToilettensitzerhöhungHüfte oder Knie machen das Aufstehen von der Toilette schwer.
Toilettenstützgestell oder AufstehhilfeIhnen fehlt die Kraft in Beinen oder Rumpf, um allein aufzustehen.

Für diese Hilfen gibt es keinen Festbetrag, also keinen einheitlichen Höchstpreis der Kassen. Die Kasse zahlt den Preis, den sie mit dem Sanitätshaus vereinbart hat, bis auf Ihre Zuzahlung.

Wie Sie einen Badewannenlifter beantragen

Zu Badewannenlifter, Duschstuhl oder Toilettenhilfe führen zwei Wege, einer über die Arztpraxis und einer über die Pflegefachkraft.

  1. Lassen Sie sich in der Arztpraxis ein Rezept mit der konkreten Einschränkung ausstellen.
  2. Haben Sie einen Pflegegrad, bitten Sie den Pflegedienst oder die Pflegeberatung um eine schriftliche Empfehlung. Sie ersetzt das Rezept, wenn sie beim Antrag höchstens 2 Wochen alt ist.
  3. Messen Sie Breite und Höhe von Wanne, Dusche oder Toilette aus. Prüfen Sie bei einem Lifter mit Motor auch, wo die nächste Steckdose ist.
  4. Suchen Sie ein Sanitätshaus, das mit Ihrer Kasse einen Vertrag hat, und lassen Sie sich dort beraten, welches Modell passt.
  5. Reichen Sie Rezept oder Empfehlung mit dem Angebot des Sanitätshauses bei der Kasse ein.
  6. Lassen Sie sich nach der Lieferung zeigen, wie das Hilfsmittel sicher funktioniert, bevor Sie es allein benutzen.

Was Sie für Badewannenlifter und Duschstuhl zuzahlen

Ab 18 Jahren zahlen Sie für jedes Hilfsmittel 10 Prozent dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse zahlt. Badewannenlifter, Duschhilfen und Toilettenhilfen dienen nämlich der Pflege und der Gesundheit, und dann gilt die Zuzahlung der Krankenkasse.

Für alle Zuzahlungen eines Jahres gibt es eine Obergrenze. Sie liegt bei 2 Prozent Ihres Bruttoeinkommens im Jahr, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, zahlen Sie bis zum Jahresende bei beiden Kassen nichts mehr dazu.

Ob Sie sich an Krankenkasse oder Pflegekasse wenden

Hilfen für Bad und Toilette können eine Behandlung unterstützen und zugleich die Pflege erleichtern. Meist ist der Zweck aber klar. Wer frisch operiert ist oder plötzlich stürzt, braucht Hilfe bei einer Krankheit. Wer mit Pflegegrad dauerhaft Unterstützung braucht, braucht Hilfe bei der Pflege. Bei Zweifeln muss die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, selbst klären, wer zahlt.

Wohin schicken Sie den Antrag?

Geht es vor allem um ein Risiko für Ihre Gesundheit, etwa eine Sturzgefahr nach einer Operation?

Ja

Dann stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse, mit einem Rezept aus der Arztpraxis.

Nein

Ist ein Pflegegrad anerkannt, und soll das Hilfsmittel vor allem die Pflege erleichtern?

Ja

Dann stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, mit Rezept oder mit der Empfehlung einer Pflegefachkraft.

Nein

Dann klären Sie zuerst, ob eine konkrete Einschränkung vorliegt. Ohne sie zahlt keine Kasse.

Mehr zur Frage, welche Kasse wofür zahlt, steht im Ratgeber Krankenkasse oder Pflegekasse.

Welche Ausstattung eine eigene Begründung braucht

Manche Ausführungen zahlt die Kasse nicht automatisch mit. Für diese brauchen Sie einen eigenen Grund.

  • Ein Badewannenlifter mit Motor statt eines mechanischen braucht den Grund, dass Heben oder Absenken sonst nicht sicher gelingt.
  • Fest montierte Haltegriffe brauchen oft eine Prüfung, ob die Wand sie trägt, und laufen getrennt von einem tragbaren Modell.
  • Eine Aufstehhilfe mit Motor braucht mehr Begründung als eine einfache Sitzerhöhung, weil sie deutlich teurer ist.
  • Ein Stuhl für Dusche und Toilette zugleich kommt infrage, wenn der Weg zwischen Bad und Toilette nicht mehr zumutbar ist.
  • Wohnen Sie zur Miete, brauchen fest montierte Griffe die Zustimmung Ihres Vermieters, weil sie in die Wand eingreifen.

Was Sie tun, wenn die Kasse den Duschstuhl ablehnt

Lehnt die Kasse ab, weil das Produkt ein Alltagsgegenstand sei, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Prüfen Sie zuerst, ob auf dem Rezept die konkrete Einschränkung stand oder nur das Produkt. Fehlte die Begründung, hilft oft ein neues, besser begründetes Rezept schneller als ein Widerspruch.

Stand die Einschränkung klar auf dem Rezept und die Kasse bleibt bei Nein, schreiben Sie im Widerspruch gegen das abgelehnte Hilfsmittel, welche Sturz- oder Verletzungsgefahr das Hilfsmittel verringert.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Badewannenlifter?

Ja, die Krankenkasse zahlt einen Badewannenlifter, wenn ein Rezept zeigt, dass Sie ohne ihn nicht mehr sicher in die Wanne steigen oder sich hinsetzen können. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Sie zahlen 10 Prozent dazu, bis Ende 2026 höchstens 10 Euro.

Warum lehnt die Krankenkasse einen Duschhocker ab?

Einen einfachen Duschhocker lehnt die Krankenkasse oft ab, weil sie Alltagsgegenstände, die auch Gesunde benutzen, nicht zahlt. Ein Duschstuhl mit rutschfesten Füßen und Lehnen, der eine konkrete Sturzgefahr ausgleicht, gilt dagegen als Hilfsmittel. Entscheidend ist der Grund auf dem Rezept.

Brauche ich für eine Toilettensitzerhöhung einen Pflegegrad?

Nein, für eine Toilettensitzerhöhung von der Krankenkasse brauchen Sie keinen Pflegegrad. Es reicht ein medizinischer Grund auf dem Rezept. Nur wenn die Pflegekasse zahlen soll, ist mindestens Pflegegrad 1 nötig.

Wie viel zahle ich für Bade- und Duschhilfen dazu?

Für Bade- und Duschhilfen zahlen Sie 10 Prozent dazu, bis Ende 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse zahlt.

Kann ich einen Badewannenlifter auch ohne Rezept kaufen?

Ja, einen Badewannenlifter dürfen Sie jederzeit selbst kaufen, die Kasse zahlt dann aber nichts dazu. Bei einfachen Modellen und kurzem Bedarf geht das manchmal schneller als der Antrag.

Gibt es für Badewannenlifter und Duschstühle einen Festbetrag?

Nein, für Badewannenlifter, Duschstühle und Toilettenhilfen gibt es keinen Festbetrag. Die Kasse zahlt den Preis, den sie mit dem Sanitätshaus vereinbart hat, bis auf Ihre gesetzliche Zuzahlung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 1, 6 und 8), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Paragraf 61 SGB V, Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Paragraf 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Paragraf 62 SGB V, Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln nach Paragraf 40 Absatz 6 SGB XI, GKV-Spitzenverband,
  6. Produktgruppe 33, Toilettenhilfen, Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, GKV-Spitzenverband,
  7. PG 04, Bade- und Duschhilfen: Modelle, Anspruch und Kostenübernahme, Sanubi,
  8. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (neue Zuzahlung ab 1. Januar 2027, Verbrauchshilfsmittel höchstens 15 Euro im Monat), Bundesgesetzblatt, recht.bund.de,
  9. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel, Fassung vom 24. Juni 2020, Anlage 1, GKV-Spitzenverband,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Jede Zahl in den Ratgebern ist mit einer Quelle belegt, die am Ende des Artikels steht. Name, Adresse und Kontaktdaten der Sanitätshäuser stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, ein geschlossenes Sanitätshaus oder eine falsche Zuordnung melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.